PDF: Satzung

 

Satzung

Der Otterndorfer Wirtschafts- und Gewerbeverein – OWG – e.V.

§1
Name, Sitz, Zweck, Aufgaben

  1. (1)  Der Verein führt den Namen „Otterndorfer Wirtschafts- und Gewerbeverein – OWG -“ nach seiner Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“.Der Sitz des Vereins ist Otterndorf.
  2. (2)  Zweck des Vereins ist die Förderung von Handel, Handwerk, Gewerbe und Dienstleistungen in der Stadt Otterndorf.
  3. (3)  Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verfolgt, dass der Verein allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten
  1. Aktivitäten zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Otterndorf entwickelt, z.B. in den Bereichen des Marketings, der Werbung und der Akquisition; dies soll u.a. erreicht werden durch gemeinsame regionale und überregionale Werbung sowie Organisation von und Beteiligung an Veranstaltungen, die der Imagepflege des Wirtschaftsraumes Otterndorf dienen;
  2. gemeinsame Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber anderen Institutionen und Stellen vertritt;
  3. die Mitglieder informiert, berät und bei Aktivitäten unterstützt.

Dadurch sollen neue Arbeitsplätze geschaffen bzw. vorhandene Arbeitsplätze erhalten werden, um den Bewohnern des Wirtschaftsraumes Otterndorf auch in Zukunft die Möglichkeit zu geben, ihren Lebensunterhalt in dieser Region zu verdienen, die örtliche Nahversorgung zu sichern und somit einem Bevölkerungsrückgang entgegenzuwirken.

§2 Mittelverwendung

  1. (1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er wird nicht planmäßig gegen Entgelt wirtschaftliche Leistungen am Markt anbieten.
  2. (2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beträge zurück, noch haben sie irgend einen Anspruch auf Vereinsvermögen.

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§3 Mitgliedschaft

  1. (1)  Mitglieder des Vereins können alle volljährigen, natürlichen sowie alle juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sein, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
  2. (2)  Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.§4
    Beendigung der Mitgliedschaft
  1. (1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
  2. (2)  Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Rechnungsjahres durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Mit dem Tage der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Rechte, bleibt aber Beitragsschuldner für das laufende Rechnungsjahr.
  3. (3)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gröblich die Zwecke des Vereins missachtet, das Ansehen des Vereins nachhaltig schädigt oder wenn es seine Beitragspflicht trotz Mahnung nicht unverzüglich erfüllt.
  4. (4)  Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist ein schriftlicher, begründeter Antrag eines anderen Mitgliedes an den Vorstand erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Entscheidung ist dem – der Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  5. (5)  Der(Die) Betroffene kann gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet. Es gelten nur die Ja- und Neinstimmen.§5 Beiträge
  1. (1)  Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge termingerecht zu zahlen. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Erleichterungen zulassen. Der Beitrag ist bis zum 31.3. des laufenden Kalenderjahres fällig, ohne dass es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf.
  2. (2)  Von der Mitgliederversammlung ernannte Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. (3)  Mitgliedsbeiträge, Umlagen und sonstige Verpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein werden grundsätzlich im Lastschriftverfahren einge- zogen. Die Mitglieder erklären dazu ihr Einverständnis mit dem Antrag auf Aufnahme in den Verein.

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§6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung

  1. (1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin einberufen. Das Datum des Poststempels ist maßgebend. Anträge sind schriftlich binnen 7 Tagen nach der Einladung beim Vorstand einzureichen.
  2. (2)  Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies 15 % der Mitglieder unter Angabe des Zweckes oder der Gründe schriftlich verlangt.
  3. (3)  Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig, jedoch ist bei Satzungs- änderungen und der Auflösung des Vereins die Anwesenheit von mindestens 1/5 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen er- derlich. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vereins.
  4. (4)  Kann in einer Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung kein Beschluss gefasst werden, weil nicht genügend Mitglieder anwesend sind, so ist die nächste Versammlung unter allen Umständen über die gleiche Satzungs- änderung beschlussfähig.
  5. (5)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Ist auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
  6. (6)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.§8 Aufgaben

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. FestlegungallgemeinerRichtlinienfürdieArbeitdesVereins. 2. EntgegennahmedesRechenschaftsberichts,des

Rechnungsabschlusses sowie des Kassenberichts. 3. WahlundEntlastungdesVorstandes.

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  1. BeschlussfassungüberSatzungsänderungen.
  2. BeschlussfassungüberdenWidersprucheinesMitgliedesim Ausschlußverfahren.
  3. BeschlussfassungüberdieAuflösungdesVereins.
  4. FestsetzungderMitgliederbeiträge.
  5. WahlderKassenprüfer/innen.
  6. ErnennungvonEhrenmitgliedern.§9 Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stv. Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in oder einem/einer von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Vorstand

– dem/der stv. Vorsitzenden –
– dem/der Kassenwart/in –
– dem/der Schriftführer/in –
– dem/der Koordinator/in für interne und externe

Kommunikation im Verein –

  1. (2)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann den/die Vorsitzende und den/die stellvertretende Vorsitzende von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.Nicht für die Eintragung in das Vereinsregister bestimmt und rein vereinsintern gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur dann vertreten soll, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.
  2. (3)  Dem Vorstand obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins sowie die Erledigung derjenigen Aufgaben, für die nicht durch Gesetz oder Satzung die Mitgliederversammlung als zuständig erklärt worden ist. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sonstige Fachkundige hinzuziehen. Die Sprecher/Sprecherinnen der Arbeitsgruppen werden zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen und können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.

(1) Der Vorstand besteht aus
– dem/der Vorsitzenden –

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  1. (4)  Der Vorstand gem. Absatz (1) wird durch die Mitgliederversammlung auf dieDauer von 2 Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    Die Neuwahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden soll nicht in demselben Jahr stattfinden. Wiederwahl ist zulässig. Mitglied des Vorstandes kann nur eine natürliche Person sein, die entweder selber Mitglied des Vereins ist oder einer juristischen Person angehört, die Vereinsmitglied ist.

  2. (5)  Der/die Vorsitzende – bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende – lädt den Vorstand ein, so oft und sobald es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Quartal.
  3. (6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, darunter entweder der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

    In begründeten Eilfällen ist der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende zur alleinigen Entscheidung befugt. Er/sie hat die übrigen Vorstandsmitglieder über die getroffene Eilentscheidung unverzüglich zu unterrichten, spätestens in der nächsten Vorstandssitzung.

  4. (7)  Dem Vorstand obliegt u.a. die Vermögensverwaltung des Vereins, er bestimmt über Art und Höhe von etwaigen Zuwendungen an Dritte nicht Vereinsmitglieder im Rahmen des Vereinszwecks.Der/die Vorsitzende und bei Verhinderung sein/e ihr/e Stellvertreter/in führen die laufenden Geschäfte des Vereins. Er/sie – bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter/in – beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.

    Über die Sitzungen des Vorstandes und alle Vorstandsbechlüsse sind Niederschriften zu fertigen.

  5. (8)  Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeitsgruppen unterstützen den Vorstand bei seiner Arbeit. Die Arbeitsgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher/in, der/die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.§ 11 Wirtschaftsführung
  1. (1)  Geschäftsjahr und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. (2)  Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

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(3) Die Prüfung der vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnung obliegt den Kassenprüfern/innen. Diese berichten der Mitgliederversammlung vor der Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Auflösung

  1. (1)  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. (2)  Bei der Entscheidung über die Auflösung des Vereins sind zugleich zwei Liquidatoren/innen zu bestimmen, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
  3. (3)  Bei der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Otterndorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für öffentliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Vor einer Verfügung über das Vereinsvermögen haben die Liquidatoren/ – innen die Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.§ 13 Vereinsregister

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Otterndorf einzutragen.

Otterndorf, den 19.09.1994